Segelclub Hersbruck

Satzung des SCH

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsführung

Der Verein führt den Namen „Segelclub Hersbruck e.V.“

Der Segelclub Hersbruck e.V. hat seinen Sitz in Hersbruck und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports und der Seglerjugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden, sowie dem Zentralfinanzamt Nürnberg an.

§ 3 – Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereins sieht der Verein insbesondere in:

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Seglerverband des Deutschen Sportbundes, Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg und im Bayerischen Landessportverband, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, sowie im Bayerischen Seglerverband e.V., ebenda. Er erkennt die Satzungen dieser Verbände an. Die einzelnen Vereinsmitglieder sind mittelbar Mitglieder dieser Verbände.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Mitgliedschaft muss eine mindestens einjährige Gastmitgliedschaft vorausgehen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Gastmitglied entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Jugendliche Mitglieder werden mit Erreichen der Volljährigkeit Vollmitglieder. Absatz zwei bleibt unberührt. Über die Aufnahme eines Gastmitgliedes als Vollmitglied entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist unanfechtbar..

§ 5 – Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind die Vollmitglieder, die jugendlichen Mitglieder, die Gastmitglieder, die passiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Satzung, die Beitragsordnung, die Platzordnung und ggf. weitere von der Jahreshauptversammlung beschlossene Regelungen sind für alle Mitglieder in gleicher Weise verbindlich.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand eine kürzere Frist genehmigen.

Zur außerordentlichen Kündigung berechtigt insbesondere auch eine von der Jahreshauptversammlung beschlossene Beitragserhöhung oder Umlageerhebung von mehr als zehn Prozent des Mitgliedsbeitrages im Kalenderjahr. Keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung stellt die Umlegung tatsächlich anfallender Kosten auf die begünstigten Mitglieder dar. (z.B. Liegeplatzgebühr).

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand rechtliches Gehör zu gewähren. Auf Antrag des Betroffenen kann die Jahreshauptversammlung seine Anhörung beschließen.

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei besonderem Finanzierungsbedarf können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühren sind jeweils am 1. Mai des laufenden Jahres fällig.

Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich mittels Bankeinzug erhoben. Die Nichtteilnahme am Einzugsverfahren kann zur Beendigung der Mitgliedschaft und zum Ausschluss aus dem Verein, bzw. einem negativen Entscheid des Aufnahmeantrags führen. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand durch Beschluss einzelfallbezogene Ausnahmen bewilligen.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), nämlich:

und weiter aus

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 7.500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Geschäfte sind nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalts zu führen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Präsidiumsämter können nicht auf einer Person vereinigt werden.

Dem Vorstand obliegt, neben der Vertretung des Vereins, die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach außen wird der Verein durch 2 Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertreten.

Die Geschäfts- und Kassenführung der Vorstandschaft wird einmal jährlich durch die Kassenprüfer, welche von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und dieser berichten, überprüft.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Vollmitglieder und in Abstimmungen, welche die Jugend betreffen, auch die jugendlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat regelmäßig folgende Tagesordnung:

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11 – Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten in Vereinsfragen entscheidet ein Schiedsgericht. Die Schiedsgerichtsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenengültigen Stimmen erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch das zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Präsidium.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Stadt Hersbruck und die Gemeinde Happurg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Happurg, den 24.03.2017